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29.01.24 | 7 min

Ein Einblick in die spannende Welt des Markenrechts

Tauchen Sie ein in die Welt des Markenrechts und erfahren Sie, warum das Gebiet auch für KMU und Start-ups entscheidend ist. Die erfahrene Europäische Patentanwältin Ellen Zander teilt in diesem Blog praktische Informationen zu Markentypen, Swissness-Regelungen sowie Kosten und klärt über häufige Irrtümer auf.

Marken begegnen uns im Alltag ständig. Dabei erfüllen sie ihre rechtliche Funktion als Kennzeichen zur Unterscheidung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen. Mit Hilfe einer Marke und dem entsprechenden Marketing können unterschiedlichste Aussagen transportiert und so die gewünschten Assoziationen bei (potenziellen) Kunden geweckt werden. Bewusst oder unbewusst beeinflussen Marken damit so manche Kaufentscheidung. Es verwundert deshalb kaum, dass einige Marken als immaterielle Vermögensgegenstände enorm wertvoll sind. Im Jahr 2023 war beispielsweise die Marke «Nestlé» mit einem Markenwert von rund 22,4 Milliarden US-Dollar die wertvollste Schweizer Marke, gefolgt von «Rolex» mit einem Markenwert von rund 10,7 Milliarden US-Dollar(1). Obwohl nur die wenigsten Marken derart hohe Werte erreichen, ist das Thema Markenschutz nicht nur für grosse Unternehmen, sondern auch für KMU und Start-ups von hoher Relevanz.


1. Einführung

• Markentypen

Nach dem Schweizer Markenschutzgesetz (MSchG) können nur grafisch darstellbare Zeichen als Marke hinterlegt werden. Dabei wird zwischen verschiedenen Markentypen unterschieden: Wortmarken bestehen ausschliesslich aus druckbaren Zeichen. Beispielsweise können Wörter (z.B. «ROLEX»), Slogans (z.B. «Red Bull verleiht Flügel») und Zahlenkombinationen (z.B. «501») als Wortmarke geschützt sein. Bildmarken dagegen bestehen aus rein bildlichen Elementen ohne jeglichen Wortbestandteil. Ferner kann eine kombinierte Wort-/Bildmarke mit oder ohne Farbanspruch, beispielsweise zum Schutz von Logos, angemeldet werden. Neben diesen drei häufigsten Markentypen existieren noch einige weitere Markentypen, wie beispielsweise dreidimensionale Marken (z. B. Mercedes-Stern auf dem Auto), akustische Marken (z.B. «Ricola»-Jingle) oder Positionsmarken (z.B. der Haken der Marke «Vans» an der Seite von Schuhen).

• Swissness

Für die Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» sowie des Schweizerkreuzes gibt es klare Regeln. Sobald die Bezeichnung «Schweiz» – alleine oder in Kombination mit anderen Begriffen, wie «Swiss Quality» – Teil der Marke ist, spricht man von der Verwendung einer Herkunftsangabe. Ferner gelten das Schweizerkreuz, das Matterhorn oder beispielsweise auch Wilhelm Tell ebenfalls als Herkunftsangaben. Bei der kommerziellen Verwendung von Herkunftsangaben müssen die gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen den gesetzlich verankerten Kriterien für die Schweizer Herkunft entsprechen. Damit wird sichergestellt, dass nur dort «Schweiz» draufsteht, wo auch «Schweiz» drin ist.

• Waren- und Dienstleistungen

Marken können nur in Verbindung mit bestimmten Waren- und Dienstleistungen geschützt werden. Der Markenschutz gilt also nicht automatisch für alle Waren- und Dienstleistungen, sondern nur für diejenigen, die bei der Markenanmeldung auch explizit beansprucht wurden. Für sehr unterschiedliche Waren- und Dienstleistungen können daher durchaus identische oder ähnliche Markenzeichen nebeneinander existieren. Die Einteilung erfolgt nach der sogenannten Nizza-Klassifikation mit insgesamt 45 Klassen. Jede Klasse enthält eine Vielzahl von Oberbegriffen sowie oftmals mehrere hundert weitere Begriffe. Bei der Markenanmeldung sollte deshalb nicht nur auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden, sondern unbedingt ein individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden, welches die tatsächlich am Markt angebotenen bzw. geplanten Waren und Dienstleistungen aufführt.
 

2. Markenanmeldung

Marken bedürfen einer Eintragung im Markenregister, wobei für eine erfolgreiche Markeneintragung in der Schweiz keine sogenannten absoluten Schutzausschlussgründe nach Art. 2 MSchG vorliegen dürfen. Danach dürfen Marken u. a. nicht gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder geltendes Recht verstossen und auch nicht dem Gemeingut angehören. Beispielsweise wäre der Begriff «Velo» für Fahrräder nicht als Marke schützbar. Im Eintragungsverfahren wird vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) jedoch nicht oder allenfalls nur sehr oberflächlich geprüft, ob eine neu angemeldete Marke eine ausreichende Unterscheidungskraft zu einer bereits bestehenden älteren Marke besitzt, also mit dieser identisch oder dieser zumindest sehr ähnlich ist. Innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenregister (www.swissreg.ch) kann ein Inhaber einer älteren identischen oder ähnlichen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke beim IGE einlegen. Das Widerspruchsverfahren kann gegebenenfalls zur Löschung der jüngeren Marke führen. Um derart böse Überraschungen und das Risiko eines Widerspruchs zu minimieren, sollte bereits vor der Markenanmeldung im Rahmen einer Markenrecherche überprüft werden, ob schon ältere identische oder ähnliche Marken registriert sind. Ebenso ist es sinnvoll, nach erfolgreicher Markeneintragung eine Markenüberwachung einzurichten und regelmässig zu überprüfen, ob jüngere Zeichen eingetragen wurden, die mit der eigenen Marke kollidieren.

• Kosten für eine Markenanmeldung

Die Kosten für eine Markenanmeldung sind geringer als oftmals gedacht. Für die Hinterlegung einer Marke mit Waren und/oder Dienstleistungen aus bis zu 3 Klassen fallen bei einer Online-Einreichung beim IGE 350 CHF Amtsgebühren an. Jede weitere Klasse kostet zusätzlich 100 CHF. Für die Verlängerung des Markenschutzes um weitere zehn Jahre fallen 700 CHF Amtsgebühren an. Hinzu kommen etwaige Kosten für die Dienstleistungen von Anwälten oder anderen Markenexperten, die je nach Aufwand und Ansprechpartner stark variieren können – sich in der Regel jedoch ebenfalls in einem überschaubaren Rahmen bewegen.

 

3. Laufzeit und Gebrauchspflicht

Marken haben eine theoretisch unbegrenzte Laufzeit. Der Markenschutz gilt ab dem Hinterlegungsdatum zunächst für zehn Jahre und kann durch die rechtzeitige Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren jedoch beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Zu beachten ist, dass Marken einer Gebrauchspflicht unterliegen. Markeninhaber sind dazu verpflichtet, Ihre Marke im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren- und Dienstleistungen zu gebrauchen. Wird eine Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren nicht gebraucht, können Dritte die Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs beantragen. Die Gebrauchspflicht ist beispielsweise auch der Grund dafür, weshalb die Schokoriegel der Marke «Twix» in den Supermarktregalen spätestens alle 5 Jahre für einen kurzen Zeitraum wieder unter ihrem alten Markennamen «Raider», welcher nach wie vor als Marke geschützt ist, zu finden sind.


4. Verwendung des Schutzvermerks ®

In der Schweiz ist die Verwendung des Schutzvermerks ® für Markeninhaber nicht obligatorisch. Allerdings darf dieser nur an einer Marke angebracht werden, wenn diese in der Schweiz auch tatsächlich markenrechtlich geschützt ist. Wer den Schutzvermerk für eine Marke verwendet, die nicht eingetragen ist, kann gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen und sich strafbar machen. Obwohl die Verwendung des Schutzvermerks freiwillig ist, kann dies durchaus sinnvoll sein und beispielsweise zu Marketingzwecken eingesetzt werden.


5. Irrtümer im Zusammenhang mit Marken

Häufig wird angenommen, dass die Markenrechte anderer nur durch die Anmeldung einer eigenen Marke verletzt werden können. Dies ist falsch! Die Markenrechte von Dritten können gerade auch durch die Verwendung von geschützten Zeichen im Geschäftsverkehr verletzt werden, ohne dass hierfür eine eigene Marke angemeldet wurde. Alle Unternehmen, welche für ihre Waren und/oder Dienstleistungen Bezeichnungen verwenden wollen, die über eine reine Beschreibung hinausgehen, kommen deshalb nicht umhin, sich mit dem Markenrecht auseinanderzusetzen – auch wenn sie selbst keinen Markenschutz anstreben! Denn andernfalls kann es zu bösen Überraschungen in Form von Abmahnungen und Verletzungsklagen kommen.

Ferner kann die Eintragung einer Firma ins Handelsregister eine Markeneintragung nicht ersetzen. Zwar verleiht der Handelsregistereintrag das ausschliessliche Recht, den Firmennamen zur Kennzeichnung des Unternehmens zu gebrauchen, er verhindert jedoch nicht, dass andere diesen Namen zur Bezeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen verwenden können. Zudem kann der Schutzbereich einer Firma je nach Unternehmensform örtlich limitiert sein, wohingegen eine eingetragene Marke schweizweit gültig ist. Für Start-ups und Neuansiedlungen ist deshalb bereits vor Eintragung im Handelsregister auch eine Markenrecherche dringend empfohlen, um Kollisionen und damit möglicherweise einhergehende aufwendige und kostspielige Umfirmierungen vermeiden zu können.

Ferner ist zu beachten, dass Marken territorial begrenzte gewerbliche Schutzrechte sind. Marken gelten also immer nur in den Ländern oder Regionen, für die sie registriert wurden. Für Schweizer Unternehmen, die international agieren, ist eine Schweizer Marke nicht ausreichend. Sie sollten daher nach Möglichkeit Markenschutz in allen für sie relevanten Märkten anstreben. Für Neuansiedlungen in der Schweiz sind umgekehrt die Möglichkeiten des Markenschutzes in der Schweiz zu prüfen.

Zusammenfassend ist das Markenrecht ein spannendes Feld, welches sehr viele Unternehmen betrifft und grosse Potenziale bietet, aber auch einige Risiken birgt. Der vorliegende Blog kann nur einen ersten kurzen Überblick über das Markenrecht in der Schweiz geben und eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Quellen

1. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/753916/umfrage/markenwert-der-10-wertvollstenmarken-
aus-der-schweiz/


Autorin:
Ellen Zander, M.Sc. Physik, Europäische Patentanwältin, Geschäftsführerin Zander & Lenz GmbH | info@zanderlenz.ch | www.zanderlenz.ch | Tel. +41 41 508 17 89

Kathrin Scherer | © Wirtschaftsförderung Luzern

Kathrin Scherer
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